Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 10.11.1987

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 15.02.1988 - 2 Ws 63/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2319
OLG Schleswig, 15.02.1988 - 2 Ws 63/88 (https://dejure.org/1988,2319)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.1988 - 2 Ws 63/88 (https://dejure.org/1988,2319)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Februar 1988 - 2 Ws 63/88 (https://dejure.org/1988,2319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 243
  • NStZ 1988, 293
  • StV 1989, 25
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 04.09.1986 - 104 Qs 191/86
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.1988 - 2 Ws 63/88
    kann sich zwar für seine [abweichende] Auffassung auf Kommentarstellen (Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., § 454 a Nr. 3; Chlosta in KK, 2. Aufl., § 454 a Nr. 5) und auf die Entscheidung des LG Köln (Strafverteidiger 1986, 542) berufen.
  • OLG Stuttgart, 22.08.1989 - 3 Ws 150/89

    Strafvollstreckung: Begriff der "neuen Tatsache"

    »Eine Tatsache ist auch dann "neu" im Sinne des StPO § 454a Abs. 2 , wenn sie noch vor Erlaß der Aussetzungsentscheidung eingetreten, dem Gericht aber erst danach bekanntgeworden ist (im Anschluß an SchlHOLG , NStZ 1988, 293 ).«.

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Schleswig (NStZ 1988, 293 f.), dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die er verweist, erfordert die am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des in der Rechtsprechung seit langem mit unumstrittenem Bedeutungsinhalt versehenen Begriffes der "neuen Tatsache", darunter auch solche Ereignisse zu verstehen, die im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bereits vorlagen, dem Gericht jedoch nicht bekannt waren (so auch Greger, JR 1986, 357 Fn 39).

  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 150/89
    »Eine Tatsache ist auch dann "neu" im Sinne des StPO § 454a Abs. 2, wenn sie noch vor Erlaß der Aussetzungsentscheidung eingetreten, dem Gericht aber erst danach bekanntgeworden ist (im Anschluß an SchlHOLG, NStZ 1988, 293).«.

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Schleswig (NStZ 1988, 293 f.), dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die er verweist, erfordert die am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des in der Rechtsprechung seit langem mit unumstrittenem Bedeutungsinhalt versehenen Begriffes der "neuen Tatsache", darunter auch solche Ereignisse zu verstehen, die im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bereits vorlagen, dem Gericht jedoch nicht bekannt waren (so auch Greger, JR 1986, 357 Fn 39).

  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
    Die Vorschrift ist im Hinblick auf § 88 Abs. 3 Satz 1 JGG zu sehen, der eine möglichst frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Jugendstrafrestes vor dem Entlassungszeitpunkt zum Ziel hat; es soll dem Gericht ermöglicht werden, wegen bis zur Entlassung neu eingetretener oder bekanntgewordener (negativer) Prognoseumstände seine Aussetzungsentscheidung wieder aufzuheben und damit deren Rechtskraft zu durchbrechen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 454 a Abs. 2 StPO : OLG Schleswig NStZ 1988, 293 ).
  • OLG Hamm, 06.11.1997 - 2 Ws 442/97
    Insoweit folgt der Senat der von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach "neue Tatsachen" auch solche sind, die zwar, wie im Falle hier, bereits vor der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung geschaffen, aber erst danach bekannt geworden sind (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1988, 243 ; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1016 ; OLG Karlsruhe, NStE Nr. 3).
  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 S 150/89
    "Eine Tatsache ist auch dann "neu" i.S. des § 454a Abs. 2 StPO , wenn sie noch vor Erlaß der Aussetzungsentscheidung eingetreten, dem Gericht aber erst danach bekanntgeworden ist (im Anschluß an OLG Schleswig, NStZ 1988, 293 ).«.
  • KG, 25.11.2003 - 5 Ws 560/03

    Strafvollstreckung: Subsidiarität der Möglichkeit, die Aussetzungsentscheidung

    Das Verfahren nach § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO bewirkt eine Durchbrechung der Rechtskraft bei veränderter Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG ZfStrVo 2001, 251; OLG Dresden NStZ 2000, 614; OLG Karlsruhe NStE Nr. 3 zu § 454a StPO; OLG Schleswig NStE Nr. 1 zu § 454a StPO = NStZ 1988, 293).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2589
OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87 (https://dejure.org/1987,2589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.1987 - 1 Ws 928/87 (https://dejure.org/1987,2589)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. November 1987 - 1 Ws 928/87 (https://dejure.org/1987,2589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 234
  • NStZ 1988, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 1 Ws 13/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87
    Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung der Anhörung durch den Verurteilten, z. B. bei der Weigerung des inhaftierten Verurteilten, sich gefesselt vorführen zu lassen oder in Anstaltskleidung zu erscheinen (Senat in StV 83, 511 ), so muß sich die StrafvollstrKammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will.
  • OLG Hamm, 26.09.1986 - 4 Ws 509/86

    Mündliche Anhörung des Verurteilten; Verstoß gegen Auflagen und Weisungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87
    Der Senat führt Ä unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Hamm in MDR 1987, 341 sowie des OLG Stuttgart in NStZ 1987, 43 [hier: IV (466) 198 b und d] Ä zunächst aus, daß die Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift dem Gericht die Möglichkeit eröffne, von der mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen, etwa dann, wenn der Verstoß des Angekl. gegen Auflagen als Widerrufsgrund neben einer neuen Straftat nicht ins Gewicht falle.
  • OLG Stuttgart, 23.09.1986 - 3 ARs 119/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87
    Der Senat führt Ä unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Hamm in MDR 1987, 341 sowie des OLG Stuttgart in NStZ 1987, 43 [hier: IV (466) 198 b und d] Ä zunächst aus, daß die Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift dem Gericht die Möglichkeit eröffne, von der mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen, etwa dann, wenn der Verstoß des Angekl. gegen Auflagen als Widerrufsgrund neben einer neuen Straftat nicht ins Gewicht falle.
  • KG, 21.09.1987 - 4 Ws 254/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87
    auch Kammergericht (Beschluß Ä 4 Ws 254/87 Ä v. 21.9. 87, in JR 1988 Heft 1 S. 39), wonach von einer mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO (auch) dann abgesehen werden kann, wenn die Anhörung keine weitere Aufklärung verspricht.
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Dies ist anzunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, 1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR 4. Erg.Lfg.
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 S. 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt Beschluß vom 17. Oktober 1994 - 3 Ws 702 - 704/94 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; KG JR 1988, 39; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43 ; Landgericht Berlin NStZ 1989, 245 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO , 42. Aufl., § 453 Rdn. 7; Loewe-Rosenberg-Wendisch StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 7 a, b.m.w.N.).

    Ein solcher setzt aber voraus, daß der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. Senatsbeschluß vom 11.8.1993 - 3 Ws 469/93; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ; MDR 1986, 255 ; MDR 1981, 1039; OLG Hamm MDR 1975, 775; MDR 1978, 693 ; MDR 1980, 870; Loewe-Rosenberg-Wendisch a.a.O. § 453 Rdn. 49; KMR-Müller, StPO § 453 Rdn. 14 - jeweils m.w.N.).

    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung an der Anhörung durch den Verurteilten, so muß sich die Strafvollstreckungskammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will(OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243 ).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92
    Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).

    Der Verurteilte hat sein Recht auf mündliche Anhörung auch weder verwirkt (vgl. Senatsbeschluß vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243) noch auf dieses verzichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Ermessen ; Bewährungswiderruf ; Mündliche

    Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91).
  • KG, 06.03.2017 - 5 Ws 25/17

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Mit der Sollbestimmung des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Anhörung als zwingend ansieht, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich erscheint und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (vgl. [jeweils zu § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO a.F.] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 199; NStZ-RR 1996, 91, 92; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; StV 1987, 257; OLG Hamm NStZ 1987, 247; OLG München StV 2009, 540; OLG Jena NStZ 1998, 216; OLG Stuttgart NStZ 1987, 43; KG JR 1988, 39; KG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 Ws 115/12 - m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 453 Rdn. 7).
  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Von einer mündlichen Anhörung kann nur dann abgesehen werden, wenn sie keine weitere Aufklärung verspricht (OLG Jena, NStZ 1998, 216;OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91), ihr schwerwiegende Gründe entgegenstehen (OLG Hamm, NStZ 1987, 247;OLG Stuttgart, NStZ 1987, 43;LG Bonn, NStZ 1986, 574) oder der Verurteilte auf sie eindeutig und ausdrücklich verzichtet hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243;OLG Frankfurt a.a.O.).
  • OLG Hamm, 31.08.1999 - 4 Ws 305/99

    Ablehnung der Strafaussetzung, Aufhebung, mündliche Anhörung, Weisungsverstoß

    Dies gilt jedoch nur, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Widerufsentscheidung nicht anderweitig durch zumutbare Nachforschungen ermittelt werden kann (vgl. KK-Fischer, 4. Auflage 1999, § 453 StPO Rdnr. 8 m.w.N.; BGHSt 26, 128 (128 f.); OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243).
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